Arbeiten über das Rentenalter hinaus; Neu ab dem 01.01.2024
Personen, die über das Referenzalter (Rentenalter/Pensionsalter) hinaus arbeiten, können neu ab dem 01.01.2024 auf den Freibetrag von CHF 1'400.- pro Monat und CHF 16'800.- pro Jahr verzichten und vom Arbeitgeber verlangen, auf dem gesamten Erwerbseinkommen Beiträge zu entrichten.
Arbeitnehmende müssen diesen Verzicht ihrem Arbeitgeber spätestens bei der Auszahlung des ersten Lohnes nach Erreichen des Referenzalters mitteilen. Die Wahl, den Beitragsabzug auf dem gesamten Lohn zu erheben oder nur auf dem Lohn, welcher höher liegt als der Freibetrag von monatlich CHF 1'400.-, wird automatisch auch in den darauffolgenden Beitragsjahren angewendet, sofern die Person nicht bei der Auszahlung des ersten Lohnes des folgenden Jahres einen anderen Entscheid mitteilt.
Selbstständigerwerbende, die auf den Freibetrag verzichten wollen, teilen dies der zuständigen Ausgleichskasse bis zum 31. Dezember des laufenden Beitragsjahres mit.
Welche Vorteile hat diese neue Regelung?
Mit den AHV-Beiträgen auf Erwerbseinkommen, das nach Erreichen des Referenzalters (Rentenalters) erzielt wird, können sowohl Beitrags- als auch Versicherungslücken geschlossen werden. Daneben kann mit diesen zusätzlichen Beiträgen auch das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen verbessert werden. Dies führt zu einer Erhöhung der Rente.
Wer von dieser neuen Massnahme profitieren möchte, kann einmalig eine Neuberechnung der Rente verlangen. Für die Neuberechnung werden Beiträge bis zu fünf Jahre nach Erreichen des Referenzalters berücksichtigt.
Stabilisierung der AHV (AHV Reform, welche am 25.09.22 von der Schweizer Bevölkerung angenommen wurde.
Mit der Reform AHV21 wird die AHV finanziell stabilisiert und das Rentenniveau bleibt erhalten. Das Rentenalter, das künftig als "Referenzalter" bezeichnet wird, liegt künftig für Frauen und Männer bei 65 Jahren. Das Referenzalter für Frauen wird daher schrittweise von 64 auf 65 Jahre angehoben. Diese Anhebung wird von Ausgleichsmassnahmen begleitet; Frauen (Jahrgang 1961 bis 1969) können ihre Rente zu besseren Bedingungen vorbeziehen, oder sie erhalten einen Rentenzuschlag, wenn sie bis 65 Jahre arbeiten.
Mit der Reform können Versicherte den Zeitpunkt ihres Renteneintritts zwischen 63 und 70 Jahren frei bestimmen. Dank der Möglichkeit, eine Teilrente zu beziehen, können sie ihre Erwerbstätigkeit schrittweise reduzieren. Personen, die nach dem 65. Lebensjahr weiterarbeiten, können unter bestimmten Bedingungen ihre Beitrags- und Versicherungslücken schliessen und so ihre Rente verbessern.
Die Erhöhung der Mehrwertsteuer wird zusätzliche Einnahmen generieren; Der reduzierte Satz wird von 2,5 auf 2,6 Prozent, der Sondersatz für Beherbergung von 3,7 auf 3,8 Prozent und der Normalsatz von 7,7 auf 8,1 Prozent steigen.
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Entschädigung für den anderen Elternteil
Väter oder die Ehefrau der Mutter erhalten bei der Geburt ihres Kindes zwei Wochen Urlaub. Seit der Einführung der Ehe für alle am 01.07.2022 haben auch die Ehefrauen von Müttern Anspruch auf die Vaterschaftsentschädigung, die neu "Entschädigung für den anderen Elternteil" genannt wird.
Habe ich Anspruch auf die Entschädigung? (Urlaub anderer Elternteil)
Ja, unter folgenden Voraussetzungen haben Sie Anspruch auf die Entschädigung für den Urlaub:
- Ihr Kind wurde nach dem 1. Januar 2021 geboren.
- Sie waren in den letzten 9 Monaten vor der Geburt des Kindes bei der AHV versichert und sind in dieser Zeit mindestens 5 Monate lang erwerbstätig gewesen.
- Sie gelten am Tag der Geburt als Arbeitnehmer oder Selbstständigerwerbender.
Wie kann ich die Urlaubstage beziehen?
Die Urlaubstage können Sie am Stück, wochen- oder tageweise beziehen. Sie haben nach der Geburt des Kindes sechs Monate Zeit, um den Urlaub zu beziehen.
Wie erfolgt die Anmeldung?
Die Anmeldung erfolgt, nach dem Bezug des 14-tägigen Urlaubs. Zuständig ist die Ausgleichskasse jenes Arbeitgebers, bei welchem der letzte Tag des Urlaubs bezogen wurde.
Für die Anmeldung können Sie das Formular «Anmeldung für eine Entschädigung des andern Elternteils (Vater oder Ehefrau der Mutter)» ausfüllen und der zuständigen Ausgleichskasse übermitteln.
Wie hoch ist die Entschädigung?
Die Entschädigung beträgt 80 Prozent Ihres AHV-pflichtigen Bruttolohns vor der Geburt oder maximal 196 Franken pro Tag.
Für Selbstständigerwerbende gilt das Erwerbseinkommen im Kalenderjahr vor der Geburt als Berechnungsgrundlage. Auf Antrag kann das auf den Tag errechnete Einkommen im Geburtsjahr berücksichtigt werden.
Quelle: SVA Jan 2024
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Quellensteuer Gesetzesänderung
Totalrevision der Quellensteuerverordnung ab 01.01.2021
1.1 Kurzübersicht der Reform der Quellensteuer in Bezug auf die Steuererklärung
Quellensteuerpflichtige mit Wohnsitz Schweiz
Ø Nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) bei Erreichen der Einkommenslimite oder auf Antrag des Quellensteuerpflichtigen
Ø NOV bei weiterem Einkommen oder Vermögen; EVA (Ergänzende ordentliche Veranlagung) existiert nicht mehr
Ø Nach Antrag verbleibt die nachträgliche ordentliche Veranlagung
Ø Wer während einer Steuerperiode zunächst der ordentlichen Besteuerung unterlag und im Verlauf des Jahres neu der Quellensteuer unterliegt, wird bis zum Ende der Quellensteuerpflicht mit einer NOV steuerlich erfasst.
Quellensteuerpflichtige mit Ansässigkeit Ausland
Ø NOV auf Antrag des Quellensteuerpflichtigen bei nachgewiesener Quasi-Ansässigkeit oder von Amtes wegen
Ø Danach jährliche Prüfung, insbesondere der Quasi-Ansässigkeit
Vereinheitlichung der Quellensteuerpraxis
· Auftrag des Gesetzgebers an ESTV und Kantone zur Vereinheitlichung der Quellensteuerpraxis
· Quellensteuerverordnung zum DBG:
o Festlegung massgebende Einkommenslimite von CHF 120.000.-
o Definition Quasi-Ansässigkeit (mindestens 90% des weltweiten Einkommens in der Schweiz versteuert)
o Anweisungen zur Vornahme von nachträglichen ordentlichen Veranlagungen von Amtes wegen
1.1 Definition: Ansässig / Nicht-Ansässig/ Quasi-Ansässig
Mit dem Begriff Ansässig ist gemeint, wer steuerlich ansässig ist im Sinne Art. 3 Abs. 1 DBG. Somit haben Personen die als ansässig bezeichnet werden, einen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz. Nicht-Ansässig sind also Personen, die keine steuerrechtliche Zugehörigkeit haben aufgrund ihres Wohnsitzes. Die Nicht-Ansässige können aber eine steuerrechtliche Zugehörigkeit im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 DBG haben und zwar die sogenannte wirtschaftliche Zugehörigkeit aufgrund einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Somit haben diese Personen keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz, sind aber trotzdem steuerpflichtig für Ihre Einkünfte aus der Schweiz. Auch wenn die Person eine Wohnung in der Schweiz gemietet hat, heisst das nicht automatisch, dass die Person steuerrechtlich ansässig ist. Steuerrechtlich ansässig ist, im Sinne von Art. 3 Abs.2 DBG, eine Person, wenn sie sich in der Schweiz mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht in der Schweiz einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.
Der Quasi-Ansässige Arbeitnehmer wird im jetzigen DBG nicht erwähnt. In der Änderung des Bundesgesetzes über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens wird neu mit Art. 99a Abs. 1 revDBG der Quasi-Ansässige definiert. Aufgrund der Auslegungsmöglichkeiten wer als Quasi-Ansässig gilt, wird die Quasi-Ansässigkeit mit der revidierten Quellensteuerverordnung verdeutlicht und zwar beim Art. 14 Abs. 1 revQstV. Es sind Nicht-Ansässige, die mindestens 90% ihrer gesamten Einkünfte in der Schweiz erzielen. Bei Ehepartnern wird das gesamte Haushaltseinkommen betrachtet, und nur wenn davon 90% in der Schweiz erzielt wurden, gilt die Quasi-Ansässigkeit.
1.2 Weshalb eine Revision
Ein Urteil des Bundesgerichtes vom 26. Januar 2010 [1] machte deutlich, dass eine Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens dringend notwendig ist. Der Gerichtsentscheid stellte damals fest, dass das Quellensteuerrecht in gewissen Fällen gegen das, mit der Europäischen Union beschlossene Personenfreizügigkeitsabkommen verstösst. Konkret wurde festgehalten, dass Quellenbesteuerte mit ausländischem Wohnsitz und erheblichen Einkünften aus der Schweiz im Vergleich zu ordentlich besteuerten Personen unter bestimmten Umständen steuerlich unzulässig diskriminiert werden. [2]
In dem Urteil ging es um eine Beschwerde eines Schweizer Bürgers, der in Frankreich wohnte und in Genf als Grenzgänger arbeitete. Aus seinen weltweiten Einkünften entfielen 95% davon auf Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Als Abzüge zugelassen wurden ihm die Beiträge an die Säule 3a und Einkaufbeiträge in die 2. Säule. Ihm wurden jedoch diverse effektive Gewinnungskosten, insbesondere Fahrtkosten, welche die im Tarif pauschal berücksichtigten Kosten überstiegen, verweigert. Ebenfalls verweigert wurden ihm die ordentlichen Beiträge für die 2. Säule und die Prämien für die Kranken- und Lebensversicherung. Beim Gerichtsurteil wurde eine Verletzung des Nicht-Diskriminierungsgebots gemäss Art. 2 FZA und der Gleichbehandlungsklauseln im Sinne von Art. 9 Anhang I FZA ermittelt und entsprechend gerügt.
Durch das in Kraft gesetzte Personenfreizügigkeitsabkommen haben, gemäss Bundesgericht, Quellensteuerpflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf die gleichen Abzüge wie in der Schweiz ordentlich besteuerte Personen. Voraussetzung für diesen Anspruch bedingt, dass die besteuerten Personen mehr als 90 % ihrer weltweiten Einkünfte in der Schweiz erzielen.
Mit diesem Bundesgerichtsentscheid haben die sogenannten Quasi-Ansässige als zusätzliche Personenkategorie Eingang in das schweizerische Steuerrecht gefunden. Der Begriff Quasi-Ansässige wurde in einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) [3] definiert und eingeführt. Beim Bundesgerichtsurteil vom 26.01.2010 wurde der Begriff für das schweizerische Steuerrecht übernommen.
Es mussten also die entsprechenden Voraussetzungen geschaffen werden, um die Ungleichbehandlung zwischen quellen- und ordentlich-besteuerten Personen, wo es möglich ist, zu beseitigen und hierbei die internationalen Verpflichtungen einzuhalten. Die Gesetzesvorlage wurde vom schweizerischen Parlament am 16.12.2016 verabschiedet. Das Wichtigste der Neuregelung ist die Ausweitung der NOV, unter Beibehaltung der vorgängigen Erhebung der Quellensteuer, die weiterhin vom Arbeitgeber abgerechnet und direkt an das Quellensteueramt bezahlt wird. (Der Arbeitgeber haftet wie bis anhin für die Steuerschuld.) So dass auch unter den neuen Voraussetzungen und Gesetzgebung die Sicherung des Steuerbezugs gewahrt bleibt.
Da gewisse Gesetzesartikel aus der Revision auslegungsbedürftig sind (Art. 89 Abs. 2 ; Art. 92 Abs. 5 ; Art. 99a Abs. 3 ; Art. 99b Abs. 2 revDBG) wurde die Verordnung des EFD vom 19. Oktober 1993 über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer einer Totalrevision unterzogen. Ebenfalls entstand das neue Kreisschreiben Nr. 45.
Quellensteuerpflichtige die mehr als CHF 120.000.- Bruttoeinkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielen und steuerlich ansässig sind, unterliegen zur jetzigen Gesetzgebung der NOV. (Abweichend der Kanton Genf, welcher einen Schwellenwert von CHF 500.000.- kennt) Art. 90 DBG und Art. 34 Abs. 2 DBG. Diese Quellensteuerpflichtige werden nach Inkrafttreten der revidierten Quellensteuerverordnung weiterhin nachträglich ordentlich veranlagt. Für diese ansässigen Quellensteuerpflichtige ändert nichts. Sie werden wie bis anhin bis Ende der Quellensteuerpflicht nachträglich ordentlich veranlagt. Die bereits vom Arbeitgeber vom Lohn in Abzug gebrachte und ans Steueramt bezahlte Steuer, wird entsprechend bei der Steuerschuld angerechnet.
Der Wechsel zwischen Quellensteuerpflicht und Veranlagung nach Einreichen der Steuererklärung erfolgt bei Erhalt der Niederlassungsbewilligung oder Heirat mit einer Person mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung. Dies bleibt mit der Totalrevision der Quellensteuerverordnung bestehen. Personen, die an der Quelle besteuert werden und aufgrund Heirat mit einer Person, welche der NOV unterliegt, ebenfalls der NOV unterliegen, unterliegen nach tatsächlicher Trennung weiterhin der NOV gemäss Art. 9 Abs. 4 revQstV und Art. 10 Abs. 2 revQstV.
Quellensteuerpflichtige die weniger als CHF 120.000.- Bruttoeinkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielen und steuerlich ansässig sind, konnten bisher einen Antrag auf Neuveranlagung der Quellensteuer stellen. (Je nach Kanton wird dieser auch Antrag auf Rückerstattung der Quellensteuer genannt) Die Frist war von Kanton zu Kanton unterschiedlich. Neu fällt der Antrag auf Neuveranlagung weg. Es kann dafür ein Antrag auf eine nachträgliche ordentliche Veranlagung gestellt werden gemäss Art. 89a Abs.1 revDBG. Die Frist dafür lautet der 31. März des darauffolgenden Jahres.
Die an der Quelle besteuerte Person, welche Einkünfte unter dem Schwellenwert erzielte, konnte bisher jährlich entscheiden, ob sie einen Antrag auf Neuveranlagung stellen möchte. Neu kann die quellenbesteuerte Person nach dem Antrag auf NOV nicht mehr jährlich neu entscheiden, ob sie einen Antrag stellen möchte. Quellensteuerpflichtige, die steuerlich ansässig sind und der NOV unterliegen (auch wenn dies auf eigenen Antrag erfolgte) bleiben nachträglich ordentlich veranlagt bis zum Ende der Quellensteuerpflicht im Sinne von Art. 89a Abs.5 revDBG, wobei Artikel 89 Absätze 5 und 6 revDBG anzuwenden ist.
Anders verhält es sich bei Quasi-Ansässigen. Neu können Quasi-Ansässige ebenfalls einen Antrag auf die nachträglich ordentliche Veranlagung stellen. Bei den Quasi Ansässigen wird danach jährlich überprüft ob die Quasi Ansässigkeit weiterhin besteht. Gemäss Art. 99a revDBG und Art. 14 Abs. 1 und 2 revQstV.
Expatriate können ihre tatsächlich höheren Kosten ebenfalls geltend machen mit einem Antrag auf die nachträglich ordentliche Veranlagung im Sinne von Art. 89, 89a und 99a revDBG. (Die Expatriates-Verordnung vom 3.10.2000 [4] wird geändert mit Art. 4 Abs. 2)
1.3 Folgen der NOV für nachfolgende Steuerperioden
Bei Antrag auf NOV von einer steuerlich ansässigen Person, wird in den nachfolgenden Jahren weiterhin nachträglich ordentlich besteuert bis zum Ende der Quellensteuerpflicht oder Wegzug aus der Schweiz, so dass jedes Jahr eine Steuererklärung ausgefüllt werden muss für die Veranlagung.
Selbst bei einem quellenbesteuerten Ehepaar unterliegen beide Personen (unabhängig der Lohnhöhe) auch nach einer Scheidung oder einer Trennung dem nachträglichen ordentlichen Verfahren bis zum Ende der Quellensteuerpflicht (Art. 10 revQstV). Genauso verhält es sich, wenn die NOV von Amtes wegen erfolgt. Auch dann bleibt die NOV für nachfolgende Steuerperioden bestehen, selbst wenn die Eheleute sich tatsächlich trennen oder scheiden lassen (Art. 9 Abs. 4 revQstV).
[1] BGE 136 II 241
[2] Vgl. Analyse zu den Bundesgerichtsentscheiden SSK
[3] Urteil betreffend Schumacker (14.02.95), Gschwind, Wielockx, Asscher und Zurstrassen
[4] SR 642.118.3
Link zur Berechnung des Tarifes bei Quellensteuerpflichtigen: www.services.zh.ch/app/quest/tarifrechner/
Autorin: Markéta Vanek ; Ausschnitt aus der eigenen Diplomarbeit 01-03/2019
ÄNDERUNG MEHRWERTSTEUER
Die MWST-Sätze
Ab 1.1.2018 gelten folgende MWST-Sätze:
- Normalsatz bisher 8% neu 7.7%
- Sondersatz bisher 3.8% neu 3.7%
- Reduzierter Satz: wie bisher 2.5%
WICHTIGE ÄNDERUNGEN BEIM NEUEN GESETZ DER MEHRWERTSTEUER
- Für die Steuerpflicht ist neu ein weltweiter Umsatz massgebend
- Option wird neu geregelt
- Neue Regelung Fiktive Vorsteuer für KMU
- Neue Regelung beim Meldeverfahren
- Neue Vorschriften für Elektronische Bücher und Zeitungen
- Die Margenbesteuerung ist wieder möglich
Steueridentifikationsnummer beim Automatischen Informationsaustausch
Für in der Schweiz ansässige natürliche und juristische Personen sowie andere Rechtsträger, die bei einem Finanz institut in einem Partnerstaat der Schweiz ein Finanzkonto besitzen, bedeutet dies:
– Das Finanzinstitut im Partnerstaat übermittelt Identifizierungs-, Konto- und Finanzinformationen an die Steuerbehörde im Partnerstaat. – Die Steuerbehörde im Partnerstaat übermittelt diese Informationen an die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV. – Die ESTV macht die Informationen der Steuerverwaltung des Kantons in einem Abrufverfahren zugänglich, in welchem die steuerpflichtige Person oder der Rechtsträger ansässig ist.
Die Konto- und Finanzinformationen sind üblicherweise beim Finanzinstitut vorhanden. Die Identifizierungsinformationen umfassen Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat(en), Geburtsdatum, gegebenenfalls Geburtsort und Steueridentifikationsnummer(n).
Für natürliche Personen und Rechtsträger gelten separate Steueridentifikationsnummern:
– Die AHV-Versichertennummer für in der Schweiz ansässige natürliche Personen (z.B. alle Privatpersonen); – Die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) für in der Schweiz ansässige juristische Personen (z.B. Aktiengesellschaften) und andere Rechtsträger.
Schweizerische Eidgenossenschaft Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV
Am 1. Januar 2017 sind in der Schweiz die gesetzlichen Grundlagen für den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA) in Kraft getreten. Mit Hilfe des neuen globalen Standards für den AIA soll die grenzüberschreitende Steuerhinterziehung verhindert werden. Bisher haben sich rund 100 Staaten zur Übernahme dieses Standards bekannt.
Erklärungen Ansässigkeit:
Ob eine Person oder ein Rechtsträger in der Schweiz ansässig ist, bestimmt sich in erster Linie nach schweizerischem Recht. Eine in der Schweiz ansässige Person oder ein Rechtsträger kann zusätzlich auch in einem anderen Staat ansässig sein (z.B. Ferienhaus im Ausland). Finanzinstitut: Einlageninstitute, Verwahrinstitute, Investmentunternehmen oder spezifizierte Versicherungsgesellschaften Partnerstaat: Staat oder Hoheitsgebiet, mit dem die Schweiz den AIA vereinbart hat. Finanzkonto: Einlagenkonten, Verwahrkonten, Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen, rückkaufsfähige Versicherungsverträge und Rentenversicherungsverträge
Allgemeine Informationen zum AIA
www.estv.admin.ch Internationales Steuerrecht Fachinformationen Automatischer Informationsaustausch
AIA-Partnerstaaten
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